Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Udo Schlag, Computer & Kommunikation
Index
Geltung
Vertragsabschluß
Preise
und Zahlung
Lieferung
Gefahrenübergang
Verlängerter
Eigentumsvorbehalt
Gewährleistung
Schadensersatz
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Sonstige
Vereinbarungen
Geltung
Alle Lieferungen und
Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen
abweichende Bestimmungen, insbesondere Geschäftsbedingungen oder
Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur durch unsere
schriftliche Bestätigung wirksam. Die Entgegennahme von
Lieferungen oder Teillieferungen gilt in jedem Fall als
Anerkennung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn
die Einkaufsbedingungen des Käufers dies ausschließen. Die
Bedingungen gelten auch ohne vorheriges Angebot oder Auftragsbestätigung
spätestens mit Annahme der Ware als vereinbart. Änderungen und
Ergänzungen eines Vertrags sowie Nebenabreden sind nur dann
verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Diese Bedingungen gelten auch für die gesamte weitere Geschäftsverbindung
mit dem Käufer.
Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Aufträge und Vereinbarungen
werden ausschließlich erst dann verbindlich, wenn sie durch uns
schriftlich bestätigt worden sind. Auslieferung und
Rechnungsstellung stehen der schriftlichen Auftragsbestätigung
gleich. Die schriftliche Auftragsbestätigung gilt als kaufmännisches
Bestätigungsschreiben.
2. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und
die in einem Angebot gemachten Angaben (Abbildungen, Zeichnungen,
Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten,
Angaben in bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten) sind nur
annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. Eigenschaften des Kaufgegenstands
sind ausdrücklich nur dann zugesichert, wenn sie schriftlich
vereinbart worden sind. Geringfügige Abweichungen von der
Beschreibung des Angebots gelten als genehmigt und berühren
nicht die Erfüllung des Vertrags, sofern die Abweichung für den
Kunden zumutbar ist. Dies gilt besonders für den Fall von Änderungen
bzw. Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt oder der
Aufwertung der Ware dienen.
3. Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der
Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen
des jeweiligen Herstellers mit vereinbart.
4. Handbücher sind bei den vertriebenen Produkten zum Teil in
englischer Sprache abgefaßt. Der Kaufvertrag gilt als erfüllt,
wenn englischsprachige Handbücher als Dokumentation beigefügt
werden, und zwar auch dann, wenn in Werbeanzeigen, Katalogen oder
sonstigen Publikationen kein ausdrücklicher Hinweis auf
englischsprachige Handbücher angebracht ist. Deutsche Handbücher
sind für uns nur dann zwingend beizubringen, wenn dies mit dem
Kunde schriftlich vereinbart worden. Das gleiche gilt für
Software.
5. Erwirbt der Kunde Geräte, bei denen aufgrund fehlender FTZ (FZZ)-Zulassung
der Anschluß an das deutsche Telekomnetz unter Strafandrohung
verboten ist, so sichert er zu, diese ausschließlich zu
Exportzwecken zu erwerben. Er stellt uns aus jeder Haftung aus
dem verbotenen Betrieb frei.
Preise und
Zahlung
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager oder
ab Zentrallager bei Versandaufträgen ohne Installation, Schulung
oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach unserer
Wahl in handelsüblicher Verpackung. Wir sind berechtigt, jedoch
nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu
versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt in jedem
Fall nur nach besonderer schriftlicher Erklärung durch uns.
2. Der Rechnungsbetrag wird bei Übergabe der Ware rein netto
ohne Skonti oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. Werden vom
Käufer unberechtigterweise Skonti abgezogen oder sonstige Abzüge
vorgenommen, so gerät der Käufe mit dem Fehlbetrag automatisch
ohne weitere Aufforderung in Verzug.
3. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber.
Alle tatsächlichen Einziehungsspesen werden dem Käufer
berechnet. Wird ein Scheck, gleich aus welchem Grund, seitens des
kontoführenden Instituts nicht eingelöst, so gerät der Kunde
automatisch mit sämtlichen Verbindlichkeiten in Verzug.
4. Ist der Kunde Kaufmann und gerät mit der Zahlung in Verzug,
so hat er, vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte,
Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 9% pro Jahr zu zahlen.
5. Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die
Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründen,
insbesondere bei Wechsel- oder Scheckprotesten, Zahlungsverzug,
Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender
Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst
zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu
verlangen und unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden unsere sämtlichen
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es
auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann nur mit
Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
7. Für den Fall, daß Teilzahlung vereinbart wurde, wird
automatisch der gesamte Kaufpreis zur Zahlung fällig, wenn der
Kunde mit der Rate um mehr als 14 Tage in Verzug gerät. Die
Zahlung einer Rate gilt stets als Anerkennung der
Teilzahlungsvereinbarung.
Lieferung
1. Wir behalten uns richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung vor.
2. Liefertermine und -fristen, welche verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die
Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
3. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörungen durch
Feuer, Wasser und ähnliche Umstände; Ausfall von
Produktionsanlagen und Maschinen; Streik und Aussperrung; Mangel
an Material, Energie, Transportmöglichkeiten; behördlicher
Eingriffe (auch wenn sie bei unsern Lieferanten eintreten) verlängern
sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer
Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert werden, die
Lieferfrist um eine angemessene Zeit. Liefern wir nach Ablauf der
um eine angemessene Zeit verlängerten Lieferfrist nicht, so ist
der Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Er
kann erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
4. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der
Leistungsverpflichtung frei.
5. In anderen Fällen ist der Kunde berechtigt, uns schriftlich
eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung zu setzen, wenn
wir den vereinbarten Liefertermin um mehr als vier Wochen überschreiten.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde zum Rücktritt
berechtigt.
6. Wenn dem Kunden dadurch, daß verbindlich vereinbarte
Lieferfristen schuldhaft von uns nicht eingehalten wurden oder
wir in Verzug geraten sind, ein Schaden erwächst, so ist er
unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, eine
Entschädigung in Höhe von 0,5% für jede Woche der Verspätung,
insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen, es
sei denn, daß den Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher
Vertragspflichten des Kunden voraus.
Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zur Versendung unsere Betriebsräume verlassen
hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort
aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware am
Lager und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen,
die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem
Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Verlängerter
Eigentumsvorbehalt
1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über,
wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung
mit uns getilgt hat, bei Zahlung mit Scheck erst bei dessen Einlösung.
Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld getilgt,
auch bei anderslautender Buchungsanzeige des Kunden. Eine etwaige
Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für den Verwender als
Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne den Verwender zu
verpflichten. Bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis
der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde
Alleineigentümer werden, räumt er dem Verwender bereits jetzt
das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und
verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch
Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert,
so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsmenge.
2. Vor der endgültigen Bezahlung ist die Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung untersagt. Ein Weiterverkauf ist nur im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für
den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde
bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in
voller Höhe an uns ab.
3. Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug,
stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte
Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so
ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können
in einem solchen Fall die Rechte aus §455 BGB geltend machen und/oder
die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger
widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die
Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung
auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen
die Warenempfänger einzuziehen.
4. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen
Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 25% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen
angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die in unserem
Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl
und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser
Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung
an.
6. Wird dem Kunden Ware im Rahmen eines Teilzahlungsgeschäfts überlassen,
so haben wir unbeschadet unseres Rechtes zur Herausgabe der Ware
das Recht auf Verwertung der Ware nach unserer Wahl und das Recht
auf Schadensersatz.
Gewährleistung
1. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstands, zu denen
auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir
nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand -nachzubessern
oder Ersatz durch Austausch zu leisten. Für das Ersatzstück und
die Ausbesserung gewährleisten wir in der gleichen Weise wie für
den Liefergegenstand. Der Kunde ist bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Minderung oder
Wandlung zu verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen,
wenn sie mehr als zweimal erfolglos versucht wurde oder eine
weitere Nachbesserung dem Kunden nicht zumutbar ist.
2. Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung sind ausgeschlossen,
wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von zwei
Wochen gerügt hat. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und
Rügepflichten der §§377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt.
3. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, daß der
fehlerhafte Liefergegenstand nach unserer Wahl entweder durch uns
beim Kunden besichtigt und überprüft werden kann oder auch auf
unseren Wunsch vom Kunden an uns zur Nachbesserung eingesandt
wird. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für solche Ansprüche
des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz,
die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder
Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
entstanden sind.
5. Haftung für Folgen von seiten des Kunden oder Dritter
vorgenommener Veränderungen und Eingriffe oder Reparaturversuche
wird ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
6. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Verkauft der Kunde die von uns gelieferten Artikel an Dritte,
ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw.
vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
Bei Software haftet der Kunde in diesem Fall für die Einhaltung
der Lizenzbestimmungen des Herstellers.
8. Ist der Kunde Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit
des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist
durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
9. Bei Software gelten die einschränkenden Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen
des jeweiligen Herstellers als ergänzend vereinbart.
10. Erwirbt der Kunde in einem Vertrag mehrere Geräte oder
erwirbt er ein System aus mehreren Geräten, so wird mit
Erteilung des Auftrags vereinbart, daß ein Anspruch auf
Minderung oder Wandlung immer nur für das einzelne, von Mängeln
betroffene Gerät, keinesfalls aber für alle Geräte oder das
gesamte System, besteht. Dies gilt auch, wenn ein System durch
das einzelne, mit Mängeln behaftete Gerät in seiner Gesamtheit
funktionsunfähig wird.
11. Es ist nach dem heutigen Stand der Technik nicht
sichergestellt, daß Baugruppen in jeder möglichen Form
miteinander funktionieren. Für diese Inkompatibilitäten übernehmen
wir nur dann Gewährleistung, wenn die zueinander inkompatiblen
Baugruppen sämtlich von uns bezogen wurden. Treten
Inkompatibilitäten zwischen von uns bezogenen und fremden
Baugruppen auf, stellt uns der Kunde von jeglicher Gewährleistung
oder Nachweispflicht frei.
12. Wird dem Kunden eine über die gesetzliche Gewährleistungsfrist
hinausgehende Garantie gewährt, so kann er aus dieser keine
Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz herleiten.
Ebenfalls kann er hieraus keinen Anspruch auf kostenlosen
Austausch gegen Neuware oder Ersatzgeräte für die Zeit der
Reparaturdauer herleiten.
13. Für den Fall, daß der Kunde ein System untereinander
vernetzter Geräte (Netzwerk) erwirbt, sichert er zu, nur
geeignete (netzwerkfähige) Software entsprechend den
Lizenzbedingungen der Hersteller einzusetzen. Andernfalls stellt
er uns von der Gewährleistung frei. Nimmt er an einem Netzwerk
Änderungen an den bei der Auslieferung dokumentierten
Einstellungen vor, so stellt er uns von der Gewährleistungen
frei. Dieser Fall tritt auch dann ein, wenn die Änderungen zur
Anpassung an Anwendersoftware dienen. Der Kunde willigt ein, daß
wir die Installationsdaten zum Zeitpunkt der Auslieferung
protokollieren und bei uns im Hause speichern.
14. Der Kunde wird darauf hingewiesen, daß EDV-Drucker
bestimmter Fabrikate oder auch manche Softwarepakete nicht alle
im deutschsprachigen Raum gebräuchlichen Sonderzeichen
darstellen können. Der Kunde hat dies sorgfältig selbstständig
vor dem Kauf zu prüfen. Er kann später aus dem Fehlen dieser
Zeichen keine Ansprüche wegen falscher Beratung oder fehlender
Eigenschaften der Geräte bzw. der Software ableiten.
Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen positiver Vertragsverletzung,
Schlechterfüllung, Verletzung von Nebenpflichten, Verschulden
bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung werden
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und Leistungsverzug.
2. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche auf Ersatz von entgangenem
Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbaren Schäden und/oder
Folgeschäden. In jedem Fall ist unsere Haftung auf den Ersatz
des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens
beschränkt. Dies gilt nicht bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Der Kunde wird hiermit auf die Möglichkeit von Datenverlust
durch technisches Versagen und die daraus entstehende Erfordernis
einer angemessenen Datensicherung, deren Sicherungsintervall der
Wichtigkeit der Daten angemessen sein muß, jedoch mindestens
einmal täglich stattfinden muß, hingewiesen. Die Daten müssen
in geeigneter Weise gesichert werden, so daß diese mit
vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Hierzu
stehen heute geeignete technische Hilfsmittel zur Verfügung. Bei
der Verarbeitung wichtiger Daten handelt ein Kunde grob fahrlässig,
wenn er diese Sicherung unterläßt. Die Haftung für
Datenverlust wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Kann der Kunde keine zur Wiederherstellung der Daten notwendige
Sicherungskopie beibringen oder ist diese älter als 2 -Tage, so
sind wir von der Haftung vollständig freigestellt.
4. Liefert ein Kunde ein Gerät zur Reparatur- oder
Servicezwecken ein, so willigt er ein, daß wir zu Reparatur- und
Prüfzwecken seine gesamten Daten - ohne ihn darauf nochmals
hinzuweisen oder vorher zu benachrichtigen und ohne diese zu
sichern - löschen. Für eine Datensicherung vor der
Reparatureinlieferung und für die auf die Reparatur folgende
Wiederherstellung der Daten hat der Kunde selbst Sorge zu tragen.
Er stellt uns von jeder Haftung für verlorengegangene Daten frei.
5. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es möglich, daß auch
Originaldatenträger der Softwarehersteller von sog.
Computerviren befallen sind. Wir sichern zu, alle nötige
Sorgfalt darauf zu verwenden, daß Kundengeräte nicht durch uns
mit derartigen Computerviren infiziert werden. Es ist jedoch nach
heutigem Wissensstand nicht möglich, alle Mutationen dieser
Viren zu erkennen und zu bekämpfen. Sollte dennoch ein
Computervirus nachweislich durch uns auf ein Kundengerät übertragen
worden sein, so haften wir nur insoweit wir diesen vorsätzlich
verbreitet haben. Der Kunde stellt uns davon frei, original
verpackte Software auf Virenbefall zu untersuchen und befreit uns
von jeglicher Haftung aus Schäden, die durch Virenbefall dieser
Software verursacht wurden.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
1. Es wird als Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung
35075 Gladenbach, Hessen vereinbart mit der Maßgabe, daß wir
auch berechtigt sind, auch am Ort des Kunden zu klagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes und des Uncitral-Kaufrechts
gelten zwischen uns und dem Kunden nicht.
Sonstige
Vereinbarungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit
der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
2. Diese Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich
geändert werden.
3. Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir die aus der Geschäftsbeziehung
erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere
eigenen geschäftliche Zwecke verwenden und elektronisch
verarbeiten.
Gladenbach, 01.02.1999
Stand: 01.02.1999
Udo Schlag